Headline „Barrierefreiheit“ beschreibt den ungehinderten Zugang zu Informationen im Internet in erster Linie für behinderte Internetnutzer. Blinde Surfer müssen sich beispielsweise den Text einer Webseite mit einem speziellen Browser vorlesen lassen und sind so auf eine sinnvolle Gliederung der Inhalte und auf aussagekräftige Textbeschreibungen für Bilder angewiesen. Werden auf einer Seite diverse Inhalte farblich gegliedert bzw. werden Farben mit inhaltlichen Bedeutungen belegt, sind farbenblinde Nutzer auf eine kontrastreiche Graustufendarstellung angewiesen. Denn nur so bleiben die Farbunterscheidungen für sie sichtbar. Besucher mit ausgeprägter Sehschwäche sind darüber hinaus besonders auf variable Schriftgrößen angewiesen, damit sie die Inhalte auch in sehr großer Schrift anschauen und lesen können. Missachtet eine Seite diese und andere wichtige Kriterien der Barrierefreiheit, schließt sie Nutzergruppen mit Behinderungen weitgehend aus und läuft Gefahr ihren Adressatenkreis erheblich zu verkleinern – schließlich wird das Internet gerade von behinderten Usern überproportional häufig genutzt. Wenn nur einige einfache Regeln beachtet werden, können in vielen Fällen bereits erhebliche Barrieren abgebaut werden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen ist Barrierefreiheit nicht mehr nur eine nette Geste sondern für die Behörden des Bundes Pflicht. Seit Juli 2002 gibt es die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung des Bundes (BITV), die in der Zwischenzeit in vielen Bundesländern in entsprechende Verordnungen übernommen wurde. Bei aller Kritik an einzelnen Details der BITV – sie ist als politische Richtlinie unentbehrlich. Weniger als technisch umsetzbare Richtlinie für Webentwickler, sondern viel mehr als Signal, dass auch im World Wide Web Menschen mit Behinderung an der allgemeinen Entwicklung teilhaben wollen. Bei einzelnen Anforderungen der Verordnung hingegen kann man kein einheitliches Urteil zu deren Sinnhaftigkeit und Umsetzbarkeit fällen. Natürlich sind die grundlegenden Prinzipien eines barrierefreien Angebotes immer gleich, egal welche Versionsnummer die BITV oder auch deren Vorlage in Form der internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) tragen mag. Um die kommenden WCAG 2.0 zu zitieren: - Inhalte müssen wahrnehmbar sein
- Benutzerschnittstellen im Inhalt müssen bedienbar sein
- Inhalte und Bedienelemente müssen verständlich sein
- Inhalte sollten robust genug sein, um mit aktuellen und zukünftigen Benutzeragenten zu arbeiten (inklusive assistiver Hilfsmittel)
Hierbei handelt es sich um die universellen Prinzipien der barrierefreien Informationstechnik – diese müssen erfüllt sein, wenn ein Angebot als barrierefrei bezeichnet wird. Der aktuelle Stand der WCAG 2.0 weist leider in weiten Teilen in eine Richtung, die an ihrer Umsetzbarkeit in eine eventuelle BITV 2.0 erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Bleiben also nur die bestehenden Vorgaben der BITV bzw. der WCAG 1.0: ein Teil der Vorgaben wurde von der technischen Entwicklung eingeholt.
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